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Satzung
für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka
(Feuerwehrsatzung)
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
in der
Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S.
58),
des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz,
die Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar
1992 (GVBl. S. 23) in der Fassung der Veröffentlichung der Neuregelung
vom 29. Dezember 2006 (GVBl. 684) sowie des § 1 Abs. 3 Satz
2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO)
vom 13. August 1992 (GVBl. S. 436) hat der Stadtrat der Stadt Bad
Berka in seiner Sitzung am 17. September 2007 folgende Satzung für
die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka (Feuerwehrsatzung)
beschlossen:
§ 1 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden
Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen
Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die
Sicherheitswache nach § 34 ThürBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die
aktiven Angehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften
und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 2 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka sind als öffentliche
Feuerwehren eine städtische Einrichtung. Sie sind rechtlich unselbstständig.
(2) Die Ortsteilfeuerwehren sind Teil der städtischen Feuerwehr.
Die einzelnen Feuerwehren führen die Bezeichnung
- Freiwillige Feuerwehr Bad Berka mit der Zusatzbezeichnung Stützpunktfeuerwehr
- Freiwillige Feuerwehr Tannroda / Stadt Bad Berka
- Freiwillige Feuerwehr Schoppendorf / Stadt Bad Berka
- Freiwillige Feuerwehr Tiefengruben / Stadt Bad Berka
(3) Die ständige Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Bad
Berka sollte gewährleistet sein, durch das Vorhandensein einer Mindestbesetzung,
bestehend aus einer Führungskraft und 8 Feuerwehrangehörigen,
die Angestellte der Stadtverwaltung Bad Berka sind.
§ 3 Leitungsstruktur
(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka obliegt
dem Stadtbrandmeister und den Wehrführern.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr Bad Berka ist eine Wehr mit ehrenamtlichen
Kräften.
(3) Die Gesamteinsatzleitung obliegt dem Bürgermeister der Stadt
Bad
Berka, oder einer von Ihm beauftragten Person.
§ 4 Verhältnis Wehrführer, Stadtbrandmeister
(1) Der Stadtbrandmeister und die Wehrführer arbeiten kameradschaftlich,
die Angelegenheiten der Wehr fördernd und in vertrauensvoller Weise
zusammen.
(2) Der Stadtbrandmeister hat grundsätzlich die einsatztaktische
Führung im Einsatzfall wahrzunehmen. Ihm obliegt die dienstrechtliche,
organisatorische und technische Betreuung der Freiwilligen Feuerwehr Bad
Berka. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Wehrführern.
(3) Die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren leiten den taktischen
Einsatz ihrer Wehr im jeweiligen Ortsteil. Förderung und Gewährleistung
der Einsatzbereitschaft, Aus- und Weiterbildung und Verwaltungsaufgaben
obliegen ihnen für ihre Wehr, wobei sie erforderliche Abstimmungen
mit dem Stadtbrandmeister der Feuerwehr zu treffen haben.
(4) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berka hat gegenüber
den Wehrführern der Ortsteilfeuerwehren eingeschränkte Aufgaben.
Er übernimmt die taktische Leitung im Einsatzfall nur bei Abwesenheit
des Stadtbrandmeisters der Feuerwehr Bad Berka und hat die mit dem tatsächlich
geleiteten Einsatz notwendigen Aufgaben zu erfüllen.
§ 5 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung.
§ 6 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind gleichberechtigte Partner
entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation und Aufgabenzuteilung im Einsatz.
Gleichermaßen sind die Grundsätze des pflichtgemäßen
Ermessens, der Verhältnismäßigkeit und des geringsten
Eingriffes in fremde Rechte bei der Auswahl der geeigneten Gefahrenabwehrmaßnahmen
zu berücksichtigen. Sie Versehen ihren Dienst freiwillig und ehrenamtlich
oder auf der Grundlage beamten und tarifrechtlicher Regelungen in Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse der Stadt.
(2) Für etwaige Regressansprüche aus den durch die Feuerwehr
getroffenen
Maßnahmen haftet die Stadt Bad Berka nach den Grundsätzen
der Amtshaftung.
(3) Der Feuerwehrangehörige ist während seines Einsatzes hoheitlich
tätig und haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr verpflichtet grundsätzlich
zur regelmäßigen Teilnahme an den alarmierten Einsätzen.
(2) Disziplin und kollektive Einbindung in Ausbildung und Einsatzgeschehen
sind unabdingbare Voraussetzungen für die Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr.
(3) Um die erforderliche Geschicklichkeit und Professionalität für
die zum Einsatz kommende Technik zu haben, sind die Angehörigen der
Einsatzabteilung verpflichtet, an den angeordneten und genehmigten Einsätzen,
Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.
(4) Zur Gewährleistung eines geordneten und gefahrlosen Einsatzes
und der Erfüllung von Anordnungen im Einzelfall, sind die Dienstanordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften etc. zu berücksichtigen und
Weisungen strikt zu befolgen.
(5) Die den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr anvertrauten
Ausrüstungsgegenstände,
Geräte und Einrichtungen sind gewissenhaft zu
pflegen und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.
(6) Den Freiwilligen Feuerwehrangehörigen dürfen keine unzumutbaren
Nachteile durch ihren Dienst entstehen. Sie haben das Recht auf
Freistellung von Arbeits- und Dienstleistungsverpflichtungen während
der Zeit der Teilnahme an Übungen, Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen.
Der Verdienstausfall ist entsprechend § 14 Abs. 2 und 3
ThürBKG zu gewähren.
(7) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr haben das Recht auf
ausreichenden Versicherungsschutz durch die Stadt Bad Berka.
(8) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben ein aktives und passives
Wahlrecht bezüglich des Wehrführers, des Stadtbrandmeisters
sowie deren Stellvertreter. Sie können in den Feuerwehrausschuss
gewählt werden.
(9) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss
der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmann) nur im Zusammenwirken
mit ausgebildeten und erfahrenen Feuerwehrangehörigen
eingesetzt werden.
§ 8 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei
Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche
Ausrüstung
pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem
Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch
außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene
Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben ihrem Wehrführer, oder dem
Stadtbrandmeister der Feuerwehr Bad Berka, unverzüglich anzuzeigen:
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden
- Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat
der
Empfänger der Anzeige die Meldung an die Stadtverwaltung Bad
Berka über den Stadtbrandmeister der Feuerwehr Bad Berka weiterzuleiten.
(3) Im Einzelnen regeln sich die Ansprüche nach den Bestimmungen
des § 14 ThürBKG i. V. m. dem Landesbeamtengesetz über
Ehrenbeamte.
§ 9 Ausbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Der Stadtbrandmeister der Feuerwehr Bad Berka organisiert die Ausund
Fortbildung der Feuerwehrangehörigen im Rahmen der Vorschriften
der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung.
§ 10 Aufnahme in die Einsatzabteilung
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven
Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berka. Zur Beratung der
jeweiligen Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten
oder Kenntnissen als Fachberater hinzugezogen werden.
(2) In den Dienst der Einsatzabteilung können in der Regel nur Personen
aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bad Berka
haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in
der Stadt zur Verfügung
stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes
geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr
vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht
überschritten
haben und mindestens die Qualifikationsforderungen des
Grundausbildungslehrganges erfüllen.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3
ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen
die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen
werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit
in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen
wird
(§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim
Wehrführer oder Stadtbrandmeister der Feuerwehr Bad Berka zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche
Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(4) Die erforderliche geistige und körperliche Tauglichkeit ist anhand
eines ärztlichen Attests nachzuweisen (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister auf Vorschlag
der Wehrführer unter Mitwirkung des Stadtbrandmeisters (siehe auch
§
13 ThürBKG) Die Verpflichtung erfolgt durch Handschlag zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger.
Gleichzeitig werden Feuerwehrausweis und Satzung übergeben.
Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung
auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den
gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen
ergeben, zu verpflichten.
(6) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr(en) müssen
Einwohner
der Stadt Bad Berka sein.
§ 11 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer oder
dem
Stadtbrandmeister erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung
aus wichtigen Grund - unter Einbeziehung/Anhörung des Wehrführers,
des Stadtbrandmeisters und des Feuerwehausschusses - durch schriftlichen,
mit Begründung und Rechtsbehelf versehenen Bescheid aus der
Freiwilligen Feuerwehr ausschließen.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht,
so
kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss
ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen Verweis aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis
ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahme zu geben.
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§ 13 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In den Alters- und Ehrenabteilungen wird unter Überlassung der
Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen
Gründen aus den Einsatzabteilungen ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit der Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer
oder
Stadtbrandmeister erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend).
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern
des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 14 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad
Berka führen den Namen „Jugendfeuerwehr” entsprechend der
Bezeichnung gemäß § 2 Abs. 2.
(2) Die Jugendfeuerwehren der Stadt und ihre Ortsteile sind der freiwillige
Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten
6. bis zum vollendetem 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben
als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der
jeweils gültigen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die
Jugendfeuerwehr
der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch die Wehrführer
und den Stadtbrandmeister. Unmittelbare Ausbildung, Organisation
und Aufgabenbestimmung obliegen den Jugendfeuerwehrwarten.
(4) Die Ausbildung der Jugendfeuerwehr hat nach den gültigen Dienstund
Unfallverhütungsvorschriften unter Beachtung jugendschutzrechtlicher
Belange zu erfolgen.
(5) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der
Regel nicht älter als 50 Jahre sein. Er muss Angehöriger der
Einsatzabteilung
sein und muss den Gruppenführungslehrgang an einer Landesfeuerwehrschule
mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer
Jugendausbildungsstätte besucht haben.
(6) Der Jugendfeuerwehrwart wird von den Angehörigen der jeweiligen
Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(7) Im Rahmen seiner Interessenvertretungsfunktion tritt der
Stadtbrandmeister
gleichermaßen für die Belange der Jugendfeuerwehr ein.
(8) Die Jugendwarte wählen aus ihrer Mitte einen Stadtjugendwart
als
Interessenvertreter gegenüber Stadtbrandmeister.
§ 15 Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka gemäß
§ 2 Abs.
2 werden von Wehrführern geleitet.
(2) Die Wehrführer werden von den Angehörigen der jeweiligen
Einsatzabteilung
auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(3) Die Wahl des Wehrführers und des Stellvertreters findet in der
jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung angehört,
die
erforderlichen Lehrgänge gemäß § 21 Thüringer
Feuerwehrorganisati-
3. November 2007 – Amtsblatt 11/07 - 6 -
onsverordnung besucht und das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
(5) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle
zu vertreten. Seine Wahl erfolgt gemäß der Absätze 2 bis
4.
(6) Mit der Vollendung des 60. Lebensjahres wird der Wehrführer und
der stellvertretende Wehrführer durch den Stadtrat verabschiedet.
(7) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Feuerwehrangehörigen
aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka und der
Ortsteilfeuerwehren
auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(8) Die Wahl des Stadtbrandmeisters findet anlässlich der gemeinsamen
Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der
Stadt Bad Berka statt.
(9) Zum Stadtbrandmeister gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung
angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.
(10) Der stellvertretende Stadtbrandmeister nimmt die Interessenvertretung
der Feuerwehrangehörigen im Vertretungsfall wahr. Die persönlichen
Voraussetzungen für seine Wahl, die Amtsdauer und die
Modalitäten der Wahl sind entsprechend der Regelungen für den
Stadtbrandmeister.
(11) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter können das Ehrenamt
bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres wahrnehmen. Nach Vollendung
des 60. Lebensjahres sind sie durch den Stadtrat zu verabschieden.
(12) Die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Stadtbrandmeister
und der stellvertretende Stadtbrandmeister werden zu Ehrenbeamten
auf Zeit der Stadt Bad Berka ernannt.
§ 16 Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der
Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die
Freiwilligen
Feuerwehren der Stadt Bad Berka ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss setzt sich aus dem Stadtbrandmeister, den
Wehrführern, deren jeweiligen Stellvertretern im Vertretungsfall
und
dem Stadtjugendwart, den Vertretern der Einsatzabteilung und der
Alters- und Ehrenabteilung zusammen.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilungen und der Vertreter der
Alters- und Ehrenabteilungen erfolgt in der gemeinsamen
Jahreshauptversammlung
der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von 5 Jahren.
Wahlberechtigt für ihren Vertreter sind die Mitglieder der jeweiligen
Einsatzabteilungen und der jeweiligen Alters- und Ehrenabteilungen.
(4) Vorsitzender des Feuerwehrausschusses ist der Stadtbrandmeister.
(5) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses
ein. Der Feuerwehrausschuss sollte jährlich 2mal zusammenkommen.
Er ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der verschiedenen
Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren oder andere Personen zu
den Sitzungen einladen.
(6) Der Vorsitzende lädt grundsätzlich schriftlich ein. Über
die Sitzungen
ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung legt der Vorsitzende
des Feuerwehrausschusses fest.
(7) Der Ausschuss gibt sich einen Arbeitsplan, der Grundlage für
die
gesamte Wahlperiode ist.
§ 17 Wehrführerausschuss
(1) Die Stadt Bad Berka hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb
wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister,
seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern
besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes
und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka zu
koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses
ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen,
wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses
schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 18 Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine
gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren
der Stadt Bad Berka statt.
(2) Der Stadtbrandmeister oder die Wehrführer legen einen Jahresbericht
über die gesamte Tätigkeit und das Einsatzgeschehen aller Wehren
vor.
(3) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein
Drittel der Mitglieder aller Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von 3 Wochen
durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung
der Freiwilligen Feuerwehren Bad Berka, sind den Feuerwehrangehörigen
und dem Stadtrat mindestens 3 Wochen vor der Versammlung
durch ortsübliche Bekanntmachung bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die
Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilungen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen und der Alters- und
Ehrenabteilungen anwesend sind.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf
einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse
der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden
Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen
soll.
(7) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift unter
wörtlicher
Angabe der Beschlüsse anzufertigen.
§ 19 Wahlen des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,
der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer,
der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses und der
Jugendwarte
(1) Die nach dem ThürBKG nach dieser Satzung durchzuführenden
Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung
bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens
3 Wochen vorher durch ortsübliche Bekanntmachung entsprechend
§ 18 Abs. 5 zu informieren. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit
gilt § 18 Abs. 6.
(3) Die Wehrführer, ihrer Stellvertreter und die Jugendwarte werden
von der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr gewählt.
(4) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter werden gemäß
§ 15
Abs.2 ThürBKG von den aktiven Feuerwehrangehörigen aller Feuerwehren
der Stadt Bad Berka in der gemeinsamen Hauptversammlung gewählt.
(5) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, ihre
Stellvertreter, die Jugendwarte und ihre Stellvertreter sowie die zu
wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses werden einzeln nach
Stimmenmehrheit gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,
wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen
sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die
meisten
Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs.
3 und 4) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen
der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt
wird.
(7) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift
über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der
Wehrführer und deren Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach
der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
§ 20 Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu
privatrechtlichen
Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die
Stadt Bad Berka wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen fördern
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Feuerwehrsatzungen der
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka außer Kraft.
Stadt Bad Berka
Bad Berka, 24. Oktober 2007
gez. Thomas Liebetrau
Bürgermeister (Siegel)
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